Besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe
Erhebung des besonderen Kirchgeldes trotz eigenem Eigenkommen
Das Besondere Kirchgeld ist eine Sonderform der Kirchensteuer. Es wird von Kirchenmitgliedern erhoben, die in glaubensverschiedener Ehe leben. Von einer glaubensverschiedenen Ehe spricht man, wenn nur ein Ehegatte einer Steuer erhebenden Kirche angehört.
Die Festsetzung eines besonderen Kirchgeldes kommt bei in glaubensverschiedener Ehe lebenden Ehegatten dann zum Zuge, wenn der der Kirche angehörende Ehegatte deutlich geringere Einkünfte bezieht als der keiner Kirche angehörige Ehegatte oder aber überhaupt keine Einkünfte erzielt. Das Kirchgeld bemisst sich dabei nach einem besonderen, in den Kirchensteuerordnungen festgelegten Steuertarif.
Die Tabelle für das besondere Kirchgeld, die Bestandteil der vom Hessischen Kultusminister genehmigten Kirchensteuerordnung ist, beruht auf der Erfahrung, dass der Lebensführungsaufwand des nicht oder weniger verdienenden Ehegatten im Wesentlichen durch das Einkommen des verdienenden oder mehrverdienenden Ehegatten bestimmt wird. Die logische Folge ist in der Regel die gemeinsame Einkommensteuerveranlagung. Dabei wird von einem unter den Eheleuten bestehenden Konsens ausgegangen, wonach der Ehepartner mit Einkommen den Lebensführungsaufwand des anderen Ehepartners akzeptiert. Zu diesem Lebensführungsaufwand des Ehepartners ohne Einkommen können durchaus auch Aufwendungen für Zwecke gehören, die der andere Ehepartner selbst nicht unterstützen würde – zum Beispiel die Mitgliedschaft in einer Kirche.
Verfügt nun der einer Steuer erhebenden Kirche angehörende Ehegatte über kein oder nur ein geringes eigenes Einkommen, wird seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit durch eine Anbindung der Kirchensteuer an seinem eigenen Einkommen nur unzureichend abgebildet. In diesen Fällen sollen die Kirchenmitglieder durch das besondere Kirchgeld in angemessenem Umfang an der Finanzierung kirchlicher Aufgaben beteiligt werden.
Bei der Festlegung des Kirchgeldbetrags wird berücksichtigt, dass das Kirchgeld nur an den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörenden Ehepartners anknüpfen darf. Unter „Lebensführungsaufwand“ ist ein Teil der Hälfte des gemeinsamen zu versteuernden Einkommens zu verstehen. Im Ergebnis ist deshalb das besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe niedriger als der auf einen Ehepartner entfallende Kirchensteuerbetrag bei Mitgliedschaft beider Ehegatten in einer Steuer erhebenden Kirche.