Umsatzsteuerpflichten gemäß § 2b UStG
Reform der Umsatzbesteuerung
Mit Wirkung vom 01. Januar 2017 hat die Reform der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand mit § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) Gesetzeskraft erlangt. Diese Neuregelung stellt einen Paradigmenwechsel dar und betrifft alle kirchlichen Einrichtungen, die als juristische Person des öffentlichen Rechts (jPöR) verfasst sind, hier insbesondere die Kirchengemeinden. In der Vergangenheit waren vor allem kleinere Kirchengemeinden faktisch nicht von der Umsatzsteuer betroffen. Dies wird sich in vielen Fällen durch die Neuordnung des Umsatzsteuerrechts spätestens mit Ablauf der von den kirchlichen Körperschaften in Anspruch genommenen Übergangsregelung (Stichtag 31. Dezember 2022) ändern.
Mit Zustimmung des Bundesrates am 16. Dezember 2022 wurde nun eine erneute Verlängerung des Optionszeitraums bis zum 31. Dezember 2024 gesetzlich wirksam. Damit behalten die geltenden Regelungen zunächst weiter Gültigkeit.
Durch die neue Rechtslage ergeben sich Fragen, die bis zum Ende der Übergangsfrist geklärt werden müssen. Viele dieser Fragen wurden bereits durch das Dezernat Finanzen, Verwaltung und Bau geklärt. Die entsprechenden Informationen stehen Ihnen auf der Website für Steuern und Finanzen zur Verfügung.
Die Zugansgdaten zu dieser Website wurden den Kirchengemeinden bereits mitgeteilt. Falls Ihnen die Zugangsdaten nicht vorliegen, können Sie diese im Pfarrbüro Ihrer Kirchengemeinde anfragen.