Bistum Limburg - Teilerlass und Kappung der Kirchensteuer
Kirchensteuer
Wieso? Weshalb? Warum?
Um die vielfältigen Aufgaben der Kirche erfüllen zu können, benötigt sie eine sichere Finanzierungsgrundlage. Diese Grundlage bildet in Deutschland die Kirchensteuer. Die Kirchensteuer ist eine Abgabe der Kirchenmitglieder für ihre Kirche.
Aus den zur Verfügung stehenden Mitteln finanziert die Kirche beispielsweise Kindertageseinrichtungen, Schulen, Weiterbildungseinrichtungen, Kultur und Seelsorge und vieles mehr. Ein großer Teil fließt in weltweite Aufgaben wie Mission und Entwicklungshilfe. Nicht zu vergessen ist die Finanzierung von Bauprojekten und Sanierungen; hier insbesondere im Bereich der Kindertageseinrichtungen, Studentenheime, Zentralisierung von Pfarrbüros und vieles mehr.
Da die Kirchensteuer eng an die Lohn- und Einkommensteuer geknüpft ist, wirken sich Wirtschaftskrisen und hohe Arbeitslosenzahlen unmittelbar auf die Kirchensteuer aus, und damit auf die zu finanzierenden Aufgaben und Arbeitsfelder.
Teilerlass und Kappung von Kirchensteuer
Bei steuerlichen Konstellationen, insbesondere dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Berufsleben, kann das Bistum im Rahmen einer ständigen Verwaltungspraxis für die Mitglieder der Katholischen Kirche im Bistum Limburg auf Antrag einen Teil der Kirchensteuer, die auf die damit in Zusammenhang stehenden besonderen Einkünfte (Abfindungszahlung/Veräußerungsgewinn) entfällt, erlassen.
Kirchensteuer auf Abfindungszahlung
Das Bistum Limburg erlässt seinen Mitgliedern 50 % der auf die (i.d.R. nach § 34 EStG besteuerten) Abfindungszahlung entfallende Kirchensteuer.
Diesen Teilerlass beantragen Sie bitte mit folgenden Unterlagen:
- Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes für das Jahr der erhaltenen Abfindung
- falls im ESt-Bescheid nicht ausgewiesen, einen Beleg über die Höhe der erhaltenen Abfindung
- formloser Antrag mit Unterschrift
Kirchensteuer bei Veräußerungsgewinnen
Das Bistum erlässt seinen Mitgliedern bei Veräußerungsgewinnen (i.d.R. nach § 16 oder § 17 EStG) 50 % der auf diese Zahlung entfallenden Kirchensteuer.
Diesen Teilerlass beantragen Sie bitte mit folgenden Unterlagen:
- Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes für das Jahr der erzielten Veräußerungsgewinne
- falls im ESt-Bescheid nicht ausgewiesen, einen Beleg über die Höhe des Veräußerungsgewinns
- Ausweis über die Höhe der veräußerten Anteile am Gesamtunternehmen (zur Überprüfung eines zur Erlassgewährung erforderlichen Mindestanteils am veräußerten Unternehmen)
- formloser Antrag mit Unterschrift
Kappung der Kirchensteuer
Im Bistum besteht in Form der sogenannten Kappung die Möglichkeit einer Reduzierung der Kirchensteuer auf 4 % des (maßgeblichen) zu versteuernden Einkommens (das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene, fiktiv ermittelte zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage der Kirchensteuerberechnung), falls die übliche Berechnung der Kirchensteuer in Höhe von 9 % der Einkommensteuer diesen Wert betragsmäßig übersteigt. Kapitaleinkünfte werden bei der Berechnung einer Kappung nicht einbezogen.
Diesen Teilerlass beantragen Sie bitte mit folgenden Unterlagen:
- Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes für das relevante Steuerjahr
- formloser Antrag mit Unterschrift
Ihren Antrag bitten wir Sie, uns postalisch an nachfolgende Anschrift zu senden:
Dezernat Finanzen, Verwaltung und Bau
Referat Haushalt und Kirchensteuer
Roßmarkt 4
65549 Limburg
Nach Prüfung des Antrages senden wir dem Antragssteller/-in, und dem zuständigen Finanzamt, unseren Bescheid zu. Auszahlungen und Korrekturen des Steuerbescheides nimmt im Anschluss das Finanzamt vor.
Sollten Sie weiterführende Fragen zum Thema rund um die Kirchensteuer haben, können Sie uns gerne jederzeit telefonisch oder auf schriftlichem Wege kontaktieren.