Elisabeth Krämer
Fachbereich Rechnungswesen | Steuern
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Roßmarkt 4
65549 Limburg - e.kraemer@bistumlimburg.de
Um die vielfältigen Aufgaben der Kirche erfüllen zu können, benötigt sie eine sichere Finanzierungsgrundlage. Diese Grundlage bildet in Deutschland die Kirchensteuer. Die Kirchensteuer ist eine Abgabe der Kirchenmitglieder für ihre Kirche.
Aus den zur Verfügung stehenden Mitteln finanziert die Kirche beispielsweise Kindertageseinrichtungen, Schulen, Weiterbildungseinrichtungen, Kultur und Seelsorge und vieles mehr. Ein großer Teil fließt in weltweite Aufgaben wie Mission und Entwicklungshilfe. Nicht zu vergessen ist die Finanzierung von Bauprojekten und Sanierungen; hier insbesondere im Bereich der Kindertageseinrichtungen, Studentenheime, Zentralisierung von Pfarrbüros und vieles mehr.
Da die Kirchensteuer eng an die Lohn- und Einkommensteuer geknüpft ist, wirken sich Wirtschaftskrisen und hohe Arbeitslosenzahlen unmittelbar auf die Kirchensteuer aus, und damit auf die zu finanzierenden Aufgaben und Arbeitsfelder.
Bei steuerlichen Konstellationen, insbesondere dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Berufsleben, kann das Bistum im Rahmen einer ständigen Verwaltungspraxis für die Mitglieder der Katholischen Kirche im Bistum Limburg auf Antrag einen Teil der Kirchensteuer, die auf die damit in Zusammenhang stehenden besonderen Einkünfte (Abfindungszahlung/Veräußerungsgewinn) entfällt, erlassen.
Kirchensteuer auf Abfindungszahlung
Das Bistum Limburg erlässt seinen Mitgliedern 50 % der auf die (i.d.R. nach § 34 EStG besteuerten) Abfindungszahlung entfallende Kirchensteuer.
Diesen Teilerlass beantragen Sie bitte mit folgenden Unterlagen:
Kirchensteuer bei Veräußerungsgewinnen
Das Bistum erlässt seinen Mitgliedern bei Veräußerungsgewinnen (i.d.R. nach § 16 oder § 17 EStG) 50 % der auf diese Zahlung entfallenden Kirchensteuer.
Diesen Teilerlass beantragen Sie bitte mit folgenden Unterlagen:
Kappung der Kirchensteuer
Im Bistum besteht in Form der sogenannten Kappung die Möglichkeit einer Reduzierung der Kirchensteuer auf 4 % des (maßgeblichen) zu versteuernden Einkommens (das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene, fiktiv ermittelte zu versteuernde Einkommen als Bemessungsgrundlage der Kirchensteuerberechnung), falls die übliche Berechnung der Kirchensteuer in Höhe von 9 % der Einkommensteuer diesen Wert betragsmäßig übersteigt. Kapitaleinkünfte werden bei der Berechnung einer Kappung nicht einbezogen.
Diesen Teilerlass beantragen Sie bitte mit folgenden Unterlagen:
Wichtig:
Anträgen auf Erstattung, teilweisen Erlass, Erlass, Kappung, Stundung oder Ratenzahlung katholischer Diözesan-Kirchensteuer aus sachlichen oder persönlichen Gründen wird grundsätzlich nur stattgegeben, wenn der/die Antragsteller*in zum Zeitpunkt der erstmaligen Antragsstellung Kirchenmitglied im Bistum Limburg ist.
Ihren Antrag bitten wir Sie, uns postalisch an nachfolgende Anschrift zu senden:
Bischöfliches Ordinariat
Ressourcen & Infrastruktur
Fachteam Steuern
Roßmarkt 4
65549 Limburg
Nach Prüfung des Antrages senden wir dem Antragssteller/-in, und dem zuständigen Finanzamt, unseren Bescheid zu. Auszahlungen und Korrekturen des Steuerbescheides nimmt im Anschluss das Finanzamt vor.
Sollten Sie weiterführende Fragen zum Thema rund um die Kirchensteuer haben, können Sie uns gerne jederzeit telefonisch oder auf schriftlichem Wege kontaktieren.
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